Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Approbation gebührenpflichtig ist; dies variiert von Bundesland zu Bundesland. Es empfiehlt sich, bei der jeweils zuständigen Behörde nach der Höhe der Gebühren zu fragen.
=> Hinweis: In Berlin können Sie vor Antragstellung einen Zuschuss für die Übernahme der Prüfungskosten bei der Behörde beantragen.
Für die Antragstellung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
In Deutschland gibt es 16 Bundesländer, die jeweils eine zuständige Stelle für die Antragstellung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse haben. Das bedeutet, die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, in welchem die/der Antragstellende wohnhaft ist bzw. ein Stellenangebot als Tierärztin oder Tierarzt erhalten hat. Hier finden Sie alle Adressen und Links der zuständigen Behörden nach den Bundesländern aufgelistet.
Abschlüsse, die in EU/EWR-Staaten erworben wurden, werden in der Regel in einem automatischen Anerkennungsverfahren ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt (RL 2005/36/EG).
Bei einem tierärztlichen Abschluss aus Nicht-EU-/EWR-Staaten ist das Anerkennungsverfahren immer mit einer Gleichwertigkeitsprüfung des im Ausland erworbenen Abschlusses verbunden. Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt, nachdem der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses bei der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle in vollständiger Form vorliegt. Dabei wird geprüft, ob die Prüfungsfächer und Inhalte der Prüfungen dem Abschluss in Deutschland entsprechen (Tierärztliche Approbationsverordnung, TAppV) und wieviel Berufserfahrung die/der Antragstellende mitbringt.
Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird der Abschluss als gleichwertig anerkannt. In der Regel liegen Defizite zumindest in den zehn rechtsrelevanten Fächern vor, da diese auf nationalen und EU-weiten Regelungen beruhen, die in den Herkunftsländern grundverschieden sind.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, gibt es die Möglichkeit der Kenntnisprüfung, um die Gleichwertigkeit des Abschlusses nachzuweisen.
Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit dauern (≈ manchmal mehrere Monate). Im Anschluss bekommt die/der Antragstellende ein Schreiben von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung. Wurden wesentliche Unterschiede festgestellt, wird in diesem Schreiben mitgeteilt, welche Kenntnisprüfungen für die Approbation noch zu leisten sind.
Die Kenntnisprüfungen erfolgen in der Regel in den folgenden Fächern nach der Tierärztlichen Approbationsverordnung (TAppV):
Es gibt Ausnahmen, wenn ein geeigneter Nachweis über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Herkunftsland oder in Deutschland vorliegt.
Es kann in den nachfolgend genannten klinischen Fächern durch langjährige Berufstätigkeit eventuell ein Ausgleich erlangt werden. Es gibt keine festen Regeln, jedoch richten sich die Behörden meist an 4 Jahre Berufserfahrung in der Bundesrepublik bzw. 5 Jahre im Ausland. Hierfür sind ausführliche und detaillierte Zeugnisse über die Berufstätigkeit einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass meist eine strenge Überprüfung der inhaltlichen Tätigkeitsfelder der Berufserfahrung erfolgt. Die Entscheidung über eine Anerkennung der klinischen Fächer wird daher sehr individuell entschieden.
Im besten Fall werden Ihnen die klinischen Fächer vollständig (oder zum Teil) anerkannt. In diesem Fall sind nur noch Kenntnisprüfungen in den rechtsrelevanten Fächern (nationale spezifische Rechtsfächer) abzulegen.
Für die oben genannten fünf Fächer entfällt dann die jeweilige Kenntnisprüfung.
Wo und wann werden die Prüfungen durchgeführt?
In Deutschland gibt es fünf Bildungsstätten, an denen Veterinärmedizin (Tiermedizin) studiert werden kann. Die Prüfungen sind an der jeweiligen veterinärmedizinischen Bildungsstätte abzulegen, welche der zuständigen Stelle zugeordnet ist (zum Beispiel bei einem Wohnsitz in Brandenburg wäre es Berlin).
Welche Prüfungsfächer in welchem Institut für die Kenntnisprüfung abzulegen sind, wird der/dem Antragstellenden von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
Über den Inhalt, den Umfang und den Termin der jeweiligen Prüfungen muss sich die/der Antragstellende bei den entsprechenden Instituten selbst erkundigen.