Schritt für Schritt- Wie verläuft das Approbationsverfahren?

Antrag auf Anerkennung des ausländischen tierärztlichen Abschlusses

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Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der Approbation gebührenpflichtig ist; dies variiert von Bundesland zu Bundesland. Es empfiehlt sich, bei der jeweils zuständigen Behörde nach der Höhe der Gebühren zu fragen.

=> Hinweis: In Berlin können Sie vor Antragstellung einen Zuschuss für die Übernahme der Prüfungskosten bei der Behörde beantragen.

Für die Antragstellung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

  1. Geburtsurkunde (gegebenenfalls Namensänderungsurkunde),
  2. Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass),
  3. Eine Meldebescheinigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde (Nachweis des Wohnortes),
  4. Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die/den Antragstellenden anhängig ist,
  5. Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als 3 Monate),
  6. Amtliches Führungszeugnis (Beleg-Art „0“) zur Vorlage bei einer Behörde aus Deutschland (nicht älter als 3 Monate),
  7. Amtliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate und gegebenenfalls abhängig vom Aufenthaltsstatus),
  8. Ein Antrag auf Erteilung der Approbation mit dem Hinweis, dass die berufliche tierärztliche Tätigkeit im jeweiligem Bundesland ausgeübt werden soll,
  9. Amtlich beglaubigter Nachweis über den Ausbildungsabschluss/das Abschlusszeugnis des Tiermedizin-Studiums (alle Unterlagen, die Sie haben, wie zum Beispiel eine Fächer- und Stundenübersicht, Abschlusszeugnisse des tierärztlichen Diploms/Studiums, gegebenenfalls Nachweise über praktische Phasen nach dem Studium)
  10. Gegebenenfalls Zeugnisse über langjährige aktuelle Berufstätigkeit
  11. Tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift, der auch die Schwerpunkte der bisherigen beruflichen Tätigkeit beinhaltet,
  12. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel mindestens B2-Sprachniveau (bei Antragstellenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die das Studium nicht in deutscher Sprache abgeleistet haben)
    • In manchen Bundesländern ist zusätzlich eine Prüfung zu Kenntnissen der medizinischen Fachsprache (Terminologie) abzulegen (C1-Sprachniveau)
  13. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat (äquivalent zur Approbation in Deutschland),
  14. Eine Erklärung der/des Antragstellenden, dass bisher bei keiner anderen deutschen Behörde ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde.

Wo erfolgt die Antragstellung für die Berufserlaubnis oder Approbation?

In Deutschland gibt es 16 Bundesländer, die jeweils eine zuständige Stelle für die Antragstellung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse haben. Das bedeutet, die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland, in welchem die/der Antragstellende wohnhaft ist bzw. ein Stellenangebot als Tierärztin oder Tierarzt erhalten hat. Hier finden Sie alle Adressen und Links der zuständigen Behörden nach den Bundesländern aufgelistet.

Die Gleichwertigkeitsprüfung zur Anerkennung des Abschlusses

Abschlüsse, die in EU/EWR-Staaten erworben wurden, werden in der Regel in einem automatischen Anerkennungsverfahren ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt (RL 2005/36/EG).

Bei einem tierärztlichen Abschluss aus Nicht-EU-/EWR-Staaten ist das Anerkennungsverfahren immer mit einer Gleichwertigkeitsprüfung des im Ausland erworbenen Abschlusses verbunden. Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt, nachdem der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses bei der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle in vollständiger Form vorliegt. Dabei wird geprüft, ob die Prüfungsfächer und Inhalte der Prüfungen dem Abschluss in Deutschland entsprechen (Tierärztliche Approbationsverordnung, TAppV) und wieviel Berufserfahrung die/der Antragstellende mitbringt.

Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird der Abschluss als gleichwertig anerkannt. In der Regel liegen Defizite zumindest in den zehn rechtsrelevanten Fächern vor, da diese auf nationalen und EU-weiten Regelungen beruhen, die in den Herkunftsländern grundverschieden sind.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, gibt es die Möglichkeit der Kenntnisprüfung, um die Gleichwertigkeit des Abschlusses nachzuweisen.

Die Kenntnisprüfungen zur Anerkennung des Abschlusses

Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit dauern (≈ manchmal mehrere Monate). Im Anschluss bekommt die/der Antragstellende ein Schreiben von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung. Wurden wesentliche Unterschiede festgestellt, wird in diesem Schreiben mitgeteilt, welche Kenntnisprüfungen für die Approbation noch zu leisten sind.

Die Kenntnisprüfungen erfolgen in der Regel in den folgenden Fächern nach der Tierärztlichen Approbationsverordnung (TAppV):

  1. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung
  2. Tierschutz und Ethologie
  3. Tierernährung
  4. Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie
  5. Arznei - und Betäubungsmittelrecht
  6. Geflügelkrankheiten
  7. Radiologie
  8. Allgemeine Pathologie und spezielle Anatomie und Histologie
  1. Lebensmittelkunde einschließlich der Lebensmittelhygiene
  2. Fleischhygiene
  3. Milchkunde
  4. Reproduktionsmedizin
  5. Innere Medizin
  6. Chirurgie und Anästhesiologie
  7. Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs-und Standesrecht

Müssen für die Kenntnisprüfung alle 15 Fächer nachgeprüft werden, oder gibt es Ausnahmen?

Es gibt Ausnahmen, wenn ein geeigneter Nachweis über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Herkunftsland oder in Deutschland vorliegt.

Es kann in den nachfolgend genannten klinischen Fächern durch langjährige Berufstätigkeit eventuell ein Ausgleich erlangt werden. Es gibt keine festen Regeln, jedoch richten sich die Behörden meist an 4 Jahre Berufserfahrung in der Bundesrepublik bzw. 5 Jahre im Ausland. Hierfür sind ausführliche und detaillierte Zeugnisse über die Berufstätigkeit einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass meist eine strenge Überprüfung der inhaltlichen Tätigkeitsfelder der Berufserfahrung erfolgt. Die Entscheidung über eine Anerkennung der klinischen Fächer wird daher sehr individuell entschieden.

  • Geflügelkrankheiten
  • Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie
  • Reproduktionsmedizin
  • Innere Medizin
  • Chirurgie und Anästhesiologie

Im besten Fall werden Ihnen die klinischen Fächer vollständig (oder zum Teil) anerkannt. In diesem Fall sind nur noch Kenntnisprüfungen in den rechtsrelevanten Fächern (nationale spezifische Rechtsfächer) abzulegen.

Für die oben genannten fünf Fächer entfällt dann die jeweilige Kenntnisprüfung.

Wo und wann werden die Prüfungen durchgeführt?

In Deutschland gibt es fünf Bildungsstätten, an denen Veterinärmedizin (Tiermedizin) studiert werden kann. Die Prüfungen sind an der jeweiligen veterinärmedizinischen Bildungsstätte abzulegen, welche der zuständigen Stelle zugeordnet ist (zum Beispiel bei einem Wohnsitz in Brandenburg wäre es Berlin).

Die veterinärmedizinischen Bildungsstätten

Welche Prüfungsfächer in welchem Institut für die Kenntnisprüfung abzulegen sind, wird der/dem Antragstellenden von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

Über den Inhalt, den Umfang und den Termin der jeweiligen Prüfungen muss sich die/der Antragstellende bei den entsprechenden Instituten selbst erkundigen.